Urteil: Lotto Bayern verstößt gegen den Glücksspielvertrag


Abgelegt unter Allgemein von alex - Apr 30, 2010

Seit Inkrafttreten des Glücksspielvertrages wurde vor allem die Werbung für Lotto, Wetten und co. massiv eingeschränkt. Dies ist weniger für die staatlichen Lottoeinrichtugen, als vielmehr für die privaten Glücksspieldienstleister ein Problem. Trotzdem scheinen manche Lotterieverwaltungen es nicht ganz genau zu nehmen mit den Auflagen. Aber zum Glück gibts noch Gerichte.

Eines dieser Gerichte, Konkret die 11. Kammer für Handelssachen am Landgericht I, hat nun Lotto Bayern nach einer Verhandlung am 19. April untersagt, Werbung für eine “Sonderverlosung bei KENO” zu machen. Auch Dritten wurde das Werben für diese Verlosung untersagt.

Bayerns staatliche Lotterieverwaltungsgesellschaft hatte auf Plakaten und im Internet für die KENO-Sonderverlosung geworben. Zu sehen war ein Audi A3 Cabrio, mit vier ausgesprochen gut gelaunten jungen Personen. Grund genug für das LG München I die Werbung zu verbieten. Dass Plakat sei demnach darauf ausgerichtet “einen Entschluss zur Teilnahme am Glücksspiel erst hervorzurufen und beschränke sich nicht darauf, eine vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren.” Laut Glücksspielvertrag müssen sich Werbemotive darauf beschränken Informationen zu präsentieren, es dürfen keine gezielten Emotionen des Betrachters angesprochen werden. Doch genau dies tut das Plakat nach Meinung des Gerichtes.

Geklagt hatte der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. (GIG). Das Landgericht München I bestätigte in seiner Begründung außerdem die Aktivlegitimation des Verbandes und unterstrich die Zulässigkeit der Klage, sowie den Unterlassungsanspruch des GIG. Mehrere Lottogesellschaften hatten wiederholt die Aktivlegitimation angezweifelt – erfolglos.

Apr
30

Kommentar hinterlassen